Verkaufs-, Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
der Firma Schäferbarthold GmbH
I. Allgemeines
Bei allen Vertragsabschlüssen
mit uns auf Lieferungen und Leistungen werden
diese unsere Bedingungen zugrunde gelegt. Sie
sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil
für unsere gesamte Geschäftsbeziehung
und werden mit Auftragserteilung vom Käufer
als bindend anerkannt. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
sind anderslautende Geschäftsbedingungen,
Abweichungen und mündliche Nebenabsprachen
nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt haben oder soweit
sie zwingendem Recht entsprechen.
II. Angebote und Preise
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
Aufträge sind für uns erst verbindlich,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden
sind. Fehlt eine solche Bestätigung, so
wird sie durch die erteilte Rechnung ersetzt.
Maßgeblich für den Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistung ist ausschließlich
unsere Auftragsbestätigung.
Angaben in Katalogen und Preislisten
sowie Abbildungen, Hersteller-Teilenummern, etc.
dienen nur zur Veranschaulichung und sind lediglich
als annähernd zu betrachten. Handelsübliche
und/oder unerhebliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit
nicht beeinträchtigen und dem Käufer
zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
2. Preise
Es gelten die am Tage der Lieferung
gültigen Preise. Unsere Preise verstehen
sich in € (EUR) ohne Mehrwertsteuer.
III. Lieferung
1. Versand
Wir liefern ab Lager Porta Westfalica
oder ab Werk ausschließlich Verpackung.
Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Käufers, wobei die Gefahr mit Absendung
der Lieferung auf den Käufer übergeht.
Ist der Käufer Verbraucher, erfolgt der
Gefahrübergang erst mit Übergabe an
den Käufer. Dies gilt unabhängig von
der Kostenlast.
Wir bestimmen den Frachtführer
und verpacken die Ware zweckgerecht der Transportart
entsprechend. Abweichende Wünsche des Käufers
erfüllen wir gegen zusätzliche Berechnung
der Mehrkosten.
Versicherungen gegen Transportschäden
erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.
2. Liefermenge
Geringfügige Mehr- oder
Minderlieferungen im üblichen Umfang und/oder
zur Abstimmung auf Packungseinheiten sowie Teillieferungen
bleiben vorbehalten, soweit sie dem Käufer
zumutbar sind.
3. Lieferzeit
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss
und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
bestätigt wurden. Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits
erforderliche und/oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen
verzögert oder unterlässt.
4. Liefermöglichkeit
Lieferfristen verlängern
sich auch bei Arbeitskämpfen sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Verkäufers liegen, z. B.
Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten,
Verkehrs- und Betriebsstörung, Werkstoff-
oder Energiemangel, etc. Vom Käufer veranlasste Änderungen
der zu liefernden Ware und/oder Menge führen
ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist.
Im Falle der Nichtverfügbarkeit
der Leistung behalten wir uns den Rücktritt
vom Vertrag vor. Ist der Käufer Verbraucher,
so gilt dies nur, sofern wir ihn unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit informiert haben
und etwaige Gegenleistung unverzüglich erstatten.
IV. Zahlung
1. Zahlungsziele und Zahlungsmodalitäten
Inland: Rechnungen an Kreditkunden
sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zu zahlen, bei Zahlung innerhalb von
7 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 %
Skonto. Ein Skontoabzug von 2 % wird auch gewährt
bei Bankabbuchungen, Nachnahme und Vorauskasse.
Skonti werden nicht gewährt, wenn frühere
Forderungen unbezahlt sind.
Export: Rechnungen an Kreditkunden
sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware
ohne Abzug zu zahlen. Ansonsten erfolgt die Zahlung
durch Vorauskasse, Kasse gegen Dokumente oder
unwiderrufliches, bestätigtes und teilbares
Akkreditiv.
2. Zahlungsverzug
Bei schuldhafter Überschreitung
der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der
Geltendmachung weitergehender Ansprüche
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247
BGB verlangt. Bei Rechtsgeschäften, an denen
Verbraucher nicht beteiligt sind, beträgt
der Zinssatz 8 % über dem jeweils gültigen
Basiszins. Sind mehrere Forderungen fällig,
werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten
Forderung verrechnet.
Kommt der Käufer mit einem
nicht unerheblichen Teil der Zahlungen in Verzug
oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest
oder entfallen die Voraussetzungen für eine
Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen
Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung
fällig. Dazu gehören auch ursprünglich
gestundete Rechnungen sowie später fällige
Wechsel oder Schecks.
Verschlechtert sich die Vermögenslage
des Käufers nach der Bestellung erheblich
oder wird eine Kreditunwürdigkeit erst nach
Vertragsabschluss erkennbar, sind wir berechtigt,
noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern
bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen, wenn die Gegenleistung gefährdet
ist.
3. Inkassovollmacht
Vertreter sind zur Entgegennahme
von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt.
V. Mängelansprüche
und Schadensersatz
Beim Verkauf neu hergestellter
Sachen beträgt die Verjährungsfrist
für Sachmängel 1 Jahr. Ist der Käufer
Verbraucher, gilt eine Verjährungsfrist
von 2 Jahren. Beanstandungen eines Käufers,
der Kaufmann ist, sind nur beachtlich, wenn dieser
seinen gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten bezüglich jedweder
Abweichung nachgekommen ist. Sie müssen
innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt
der Ware bei uns eingehen. Verborgene Mängel
sind unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen.
Der Verkauf gebrauchter Waren
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung;
ist der Käufer Verbraucher, beträgt
die Verjährungsfrist für Sachmängel
1 Jahr.
Liegen Mängel vor, kann
der Käufer primär Nacherfüllung
gem. § 439 BGB verlangen. Wir können
zwischen der Beseitigung des Mangels und der
Lieferung einer mangelfreien Sache wählen,
wenn der Käufer kein Verbraucher ist.
Hat der Käufer die erhaltene Ware montiert und macht er im Anschluss
Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die Montage
fachkundig erfolgte. Der Käufer trägt diesbezüglich die
Darlegungs- und Beweislast.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden Schadensersatzansprüche)
des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. Im letzteren
Fall ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten
bleibt Schadensersatz auf die entsprechenden
Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt.
Diese Schadensersatzansprüche
verjähren gemäß der Verjährungsfrist
für Sachmängelansprüche; für
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ansprüche aus Transportschäden
sind vom Käufer beim Frachtführer geltend
zu machen und durch einen Schadensreport bestätigen
zu lassen. Sofern versichert wurde, ist die Versicherung
unverzüglich zu benachrichtigen.
VI. Rückgriff des
Unternehmers
Wenn der Käufer die verkaufte
neu hergestellte Sache im Rahmen seines gewerblichen
Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft
und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen musste oder der Verbraucher
den Kaufpreis gemindert hat, so kann er von uns
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte,
wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel
bereits bei Übergang der Gefahr auf den
Käufer vorhanden war. Der Käufer hat
im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen
Anspruch auf Schadenersatz.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum
an sämtlichen gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Im Rechtsverkehr
mit Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt auch,
bis sämtliche, auch künftige und bedingte
Forderungen aus der Geschäftsverbindung
erfüllt sind.
Der Käufer ist nicht berechtigt,
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen
Dritter auf diese Waren, insbesondere Pfändungen,
sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Zur Weiterveräußerung
ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt, wobei er seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung
hiermit an uns abtritt. Wir nehmen die Abtretung
an. Die Befugnis zur Weiterveräußerung
kann von uns widerrufen werden, falls der Käufer
seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Wird die Ware vom Käufer
be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer
erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem
Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem
der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
Übersteigt der Wert der
sämtlichen für uns bestehenden Sicherheiten
die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr
als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner
sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben
verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch
eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch
keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes
herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls
ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht
ausdrücklich geregelt ist.
2. Anwendbares Recht
Für alle Verträge
gilt Deutsches Recht unter Berücksichtigung
der INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
3. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Wenn der Käufer Kaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, gilt das Folgende:
Erfüllungsort für
Lieferungen ist Porta Westfalica. Erfüllungsort
für Zahlungen ist Minden/Westfalen. Der
Erfüllungsort kann gemäß der
jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS vertraglich
abweichend vereinbart werden.
Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozessen ist der für
den Firmensitz des Verkäufers zuständige
Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt,
vor einem Gericht zu klagen, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers
zuständig ist, im Ausland auch in der Landeshauptstadt.
4. Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG
weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden-
und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert
und verarbeitet werden.
Gültig ab 01. Januar 2003
Schäferbarthold GmbH • D-32457 Porta Westfalica
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